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   BFH, 14.12.1999 - VII R 9/99   

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https://dejure.org/1999,2729
BFH, 14.12.1999 - VII R 9/99 (https://dejure.org/1999,2729)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1999 - VII R 9/99 (https://dejure.org/1999,2729)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - VII R 9/99 (https://dejure.org/1999,2729)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VO (EWG) Nr. 1546/88 Art. 15 Abs. 4; AO 1977 §§ 168, 220; MOG § 14 Abs. 1 Satz 2; MGV § 11 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Milchgarantiemengenabgaben - Fälligkeit - Verzinsung

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1546/88 Art. 15 Abs. 4; ; AO 1977 § 168; ; AO 1977 § 220; ; MOG § 14 Abs. 1 Satz 2; ; MGV § 11 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1546/88 Art 15, AO 1977 § 220 Abs 2, MOG § 14 Abs 1
    Fälligkeit; Milchgarantiemengenabgabe; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 162
  • BB 2000, 606
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.01.1998 - C-125/96

    Simon / Hauptzollamt Frankfurt am Main

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - VII R 9/99
    Das Finanzgericht (FG) urteilte, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eingeholten Vorabentscheidung vom 15. Januar 1998 Rs. C-125/96 (EuGHE 1998, I-145) ergebe sich der Fälligkeitszeitpunkt der Milchgarantiemengenabgabe aus dem Gemeinschaftsrecht.

    Der EuGH hat in dem vorgenannten Urteil in EuGHE 1998, I-145 in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, der Milcherzeuger müsse den von ihm nach den einschlägigen Regelungen der VO Nr. 1546/88 geschuldeten Betrag spätestens an dem auf das Ende des letzten Milchwirtschaftsjahres folgenden 30. Juni entrichten, weil nur dann der Käufer seiner in der Vorschrift ausdrücklich geregelten Verpflichtung nachkommen könne, den objektiv geschuldeten Betrag der Abgabe zu diesem Zeitpunkt an die zuständige Stelle zu zahlen.

    Deshalb kann das Urteil in EuGHE 1998, I-145 nicht dahin verstanden werden, der EuGH habe über den Zinslauf der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG zu verzinsenden Milchgarantiemengenabgabe entscheiden wollen.

    Denn in diesem Zusammenhang ist der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Abgabeschuldner hinsichtlich ihrer finanziellen Belastung zu berücksichtigen, auf den der EuGH in dem vorgenannten Urteil in EuGHE 1998, I-145 hingewiesen hat.

  • BFH, 17.08.1993 - VII R 123/92

    Anfechtung des Zinsbescheides für Milch-Garantiemengenabgabe

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - VII R 9/99
    Die Vorschrift regelt, was schon ihrem Wortlaut nach eindeutig ist, die Fälligkeit der geschuldeten Abgabe, wie der erkennende Senat sinngemäß bereits in seinem Urteil vom 17. August 1993 VII R 123/92 (BFHE 172, 558) erkannt hat.

    Dieser Rechtsauslegung tritt der erkennende Senat bei; an seinem Urteil in BFHE 172, 558, in dem er eine Konkretisierung des fälligen Betrages nach Maßgabe des nationalen Rechts für notwendig gehalten und eine solche Konkretisierung erst in der Abgabeanmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gesehen hat, die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 MGV (hier noch anzuwenden i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. August 1989, BGBl 1, 1654) abzugeben ist, hält der Senat nicht mehr fest.

    Denn ist die Milchgarantiemengenabgabe nicht, wie es § 11 Abs. 3 Satz 1 MGV verlangt, in zutreffender Höhe angemeldet worden und deshalb zweifelsfrei nach § 11 Abs. 3 Satz 2 MGV fällig geworden, ergibt sich ihre Fälligkeit, wie ausgeführt, aus § 220 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VO Nr. 1546/88. Ob eine --möglicherweise gemeinschaftsrechtskonform-korrigierende-- Auslegung des § 11 Abs. 3 MGV, anders als es der Senat in seinem Urteil in BFHE 172, 558 angenommen hat, zu dem gleichen Ergebnis führen könnte, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.

  • BFH, 28.02.1996 - XI R 42/94

    Führt eine Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der Steuer oder

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - VII R 9/99
    Die letztgenannte, einschränkende Vorschrift ("nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung") ist grundsätzlich auch dann sinnentsprechend anzuwenden, wenn nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Festsetzung der betreffenden Abgaben nach § 168 Abs. 1 AO 1977 dadurch bewirkt wird, dass diese angemeldet werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 XI R 42/94, BFHE 179, 248, BStBl II 1996, 660), obgleich gegen die Anwendung des § 220 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO 1977 in solchen Fällen eingewandt werden kann, dass sie denjenigen Abgabeschuldnern einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, deren Abgabeschuld nicht zu dem gesetzlich festgelegten Termin oder nicht in zutreffender Höhe angemeldet wird und die folglich die zur Begleichung der entstandenen Abgabeschuld nicht verwendeten Mittel anders als andere Abgabeschuldner noch anderweit nutzen konnten.
  • BFH, 16.07.1985 - VII B 53/85

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Finanzrechtsweg - Milcherzeuger

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - VII R 9/99
    Die Milchgarantiemengenabgabe gehört zu den Abgaben, über die (von dem Milchkäufer) eine Abgabeanmeldung abzugeben ist, die Festsetzungswirkung nach § 168 Abs. 1 AO 1977 hat (Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Juli 1985 VII B 53/85, BFHE 143, 523, BStBl II 1985, 553).
  • BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Das wird von einem Teil des Schrifttums angenommen (Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 220 Rdnr. 5; offenbar auch Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 240 AO 1977 Rdnr. 46, und für die rechtsähnliche Lage bei der früheren Milch-Garantiemengenabgabe Urteil des Senats vom 14. Dezember 1999 VII R 9/99, BFHE 191, 162; a.A. Birkenfeld, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Bd. II, § 210 Rdnr. 172 mit der überwiegenden umsatzsteuerrechtlichen Kommentarliteratur; vgl. indes auch Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rdnr. 31), das sich darauf berufen kann, dass § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG die "Vorauszahlung", die nach Satz 3 am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, als die (tatsächlich geschuldete) Steuer für den Voranmeldungszeitraum zu definieren scheint, wenngleich dem der systematische Zusammenhang entgegen gehalten werden kann, in den der dritte Satz gestellt ist und auf den das FG bereits hingewiesen hat.
  • BFH, 28.11.2006 - VII B 54/06

    Milchabgabe: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

    Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) steht diese Abgabeanmeldung einer Abgabenfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (Senatsbeschluss vom 16. Juli 1985 VII B 53/85, BFHE 143, 523, BStBl II 1985, 553; Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 VII R 9/99, BFHE 191, 162).
  • FG Berlin, 27.01.2004 - 5 K 5076/01

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die einschränkende Vorschrift des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO ("nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung") grundsätzlich auch dann sinnentsprechend anzuwenden, wenn nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Festsetzung der betreffenden Abgaben nach § 168 Abs. 1 AO dadurch bewirkt wird, dass diese angemeldet werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 42/94, BStBl II 1996, 660), obgleich - wie der BFH selbst ausführt - gegen die Anwendung in solchen Fällen eingewandt werden kann, dass sie denjenigen Abgabeschuldnern einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, deren Abgabeschuld nicht zu dem gesetzlich festgelegten Termin oder nicht in zutreffender Höhe angemeldet wird und die folglich die zur Begleichung der entstandenen Abgabeschuld nicht verwendeten Mittel anders als andere Abgabenschuldner noch anderweit nutzen konnten (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 VII R 9/99, BFHE 191, 162 , BFH/NV 2000, 669 ).

    Für den Fall der Milchgarantiemengenabgabe, bei der es sich ebenfalls um eine Abgabe handelt, über die eine Abgabeanmeldung abzugeben ist, die Festsetzungswirkung nach § 168 Abs. 1 AO hat, hat der BFH mit dem genannten Urteil schließlich entschieden, dass diese abweichend von § 220 Abs. 2 Satz 2 AO nicht nur fällig werde, wenn die erforderliche Anmeldung beim Hauptzollamt tatsächlich abgegeben worden sei, sondern aufgrund spezialgesetzlicher Regelung (Art. 15 Abs. 4 EWGV 1546/88) schon früher, selbst wenn die Abgabeschuld zu diesem Zeitpunkt noch nicht oder nicht in voller Höhe angemeldet worden sei (BFH in BFH/NV 2000, 669 ).

  • FG Berlin, 11.05.2004 - 5 K 8151/02

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die einschränkende Vorschrift des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO ("nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung") grundsätzlich auch dann sinnentsprechend anzuwenden, wenn nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Festsetzung der betreffenden Abgaben nach § 168 Abs. 1 AO dadurch bewirkt wird, dass diese angemeldet werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 42/94 , BStBl II 1996, 660), obgleich - wie der BFH selbst ausführt - gegen die Anwendung in solchen Fällen eingewandt werden kann, dass sie denjenigen Abgabeschuldnern einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, deren Abgabeschuld nicht zu dem gesetzlich festgelegten Termin oder nicht in zutreffender Höhe angemeldet wird und die folglich die zur Begleichung der entstandenen Abgabeschuld nicht verwendeten Mittel anders als andere Abgabenschuldner noch anderweitig nutzen konnten ( BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 VII R 9/99 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 669).

    Für den Fall der Milchgarantiemengenabgabe, bei der es sich ebenfalls um eine Abgabe handelt, über die eine Abgabeanmeldung abzugeben ist, die Festsetzungswirkung nach § 168 Abs. 1 AO hat, hat der BFH mit dem genannten Urteil schließlich entschieden, dass diese abweichend von § 220 Abs. 2 Satz 2 AO nicht nur fällig werde, wenn die erforderliche Anmeldung beim Hauptzollamt tatsächlich abgegeben worden sei, sondern aufgrund spezialgesetzlicher Regelung (Art. 15 Abs. 4 EWGV) schon früher, selbst wenn die Abgabeschuld zu diesem Zeitpunkt noch nicht oder nicht in voller Höhe angemeldet worden sei (BFH in BFH/NV 2000, 669).

  • FG Düsseldorf, 14.06.2023 - 4 K 1738/22

    Zinsbescheid über Aussetzungszinsen wegen Gewährung der Aussetzung der

    Hieran ändert es nichts, dass die Verzinsung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG grundsätzlich unabhängig von der Festsetzung mit der Fälligkeit der jeweiligen Abgabe beginnt (vgl. für die Milchgarantiemengenabgabe BFH, Urteil v. 14.12.1999 - VII R 9/99, BFH/NV 2000, 669).
  • OVG Sachsen, 15.12.2010 - 7 K 1186/09

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Milchgarantiemengenabgabe nach § 3 i.V.m.

    Die Milchgarantiemengenabgabe ist eine Abgabe i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG a.F. (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 VII R 9/99 BFH/NV 2000, 669 ).
  • FG Sachsen, 15.12.2010 - 7 K 1186/09

    Verjährung von Zinsen aus Milchabgaben Fälligkeit der Milchgarantiemengenabgabe

    Die Milchgarantiemengenabgabe ist eine Abgabe i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG a.F. (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 VII R 9/99 BFH/NV 2000, 669 ).
  • FG Hamburg, 21.11.2000 - IV 713/97

    Verspäteter Einspruch gegen eine berichtigte Abgabeanmeldung nach der

    Bei dieser Anmeldung handelt es sich um eine Abgabeanmeldung i.S.d. § 168 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 MOG ), die einer Abgabenfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (BFH, Urteil v. 14.12.1999, VII R 9/99, ZfZ 2000 S. 240; Beschluss v. 16. Juli 1985, VII B 53/85, BFHE 143, 523, BStBl II 1985, 553 ).
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